Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der:

rebotherm GmbH

Silberburgstraße 126

770176 Stuttgart

1. Allgemeines
• Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich von Nebenleistungen.
• Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
• Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, die allerdings, ebenso wie Erklärungen unserer Partner, erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich werden.
• Eine Bestellung gilt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware als angenommen.
• Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
• Durch Datenverarbeitung erstellte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
• Wir erklären, dass wir alle personengebundenen Daten unserer Kunden (Besteller) gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu Geschäftszwecken verarbeiten und weiterleiten.
2. Preise
• Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Herstellerwerk oder Auslieferungslager.
• Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
• Bei Lieferfristen von mehr als 3 Monaten behalten wir uns eine Anpassung der Preise von bis zu 10 % vor, wenn bis zum Liefertag eine Änderung der Preisgrundlage eintritt. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt es zu keiner Einigung, haben wir das Recht, uns durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.
• Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart wurden, gelten die am Liefertag gültigen Preise.
• Ist nichts anderes vereinbart, werden Teillieferungen gesondert berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
• Die aktuellen Zahlungsbedingungen sind der jeweils aktuellen Preis- und Bestellliste oder dem jeweils geltenden aktuellen Angebot zu entnehmen.
• Rechnungen für Planungs- und Kundendienstleistungen sind innerhalb 14 Tagen netto zu begleichen.
• Wechsel werden nicht angenommen. Schecks werden nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall angenommen. Sämtliche mit Scheckzahlung verbundenen Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
• Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
• Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen.
• Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösen von Schecks, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle der Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen 100 % Vorkasse auszuführen, nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
• Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Kunde einen Anspruch (z.B. aus einem Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen seine Ansprüche aufzurechnen. Wenn die gegenseitigen Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wird mit Wertstellung abgerechnet. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich unsere Berechtigung auf den Saldo.
4. Eigentumsvorbehalt
• Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware), im Rechtsverkehr mit Kaufleuten bis zur Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftigen noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
• Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-)Eigentum an der daraus entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
• Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Veräußerung von Vorbehaltsware auch im Rahmen von Werk- und Lieferverträgen gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erhält.
• Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort Kenntnis zu geben.
• Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz greift, sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, zu unserer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten oder eine Nachfrist gemäß § 326 BGB zu setzen.
• Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
• Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch zukünftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendungen der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in Gebäude) entstehen.
5. Lieferung und Leistung
• Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Herstellerwerk für Rechnung des Kunden unfrei, und zwar bis an die Verwendungsstelle, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist für Lastkraftwagen auf witterungsunabhängig befahrbarer Straße erreichbar.
• Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
• Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware durch den Kunden unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
6. Lieferzeit
• Lieferzeiten gelten nur annähernd. Lieferfristen gelten mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor kundenseitiger Klärung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind zulässig.
• Wird die Mitwirkungspflicht des Kunden von diesem verletzt, (z.B. durch Verweigerung der Annahme oder nicht rechtzeitigen Abruf) sind wir nach fruchtloser, angemessener Nachfristsetzung berechtigt, erforderliche Maßnahmen selbst einzuleiten und die Ware zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
• Wird die Ware nicht wie vereinbart vollständig abgenommen, sind wir berechtigt, diese einzulagern oder zu versenden. Damit gilt die Ware als abgenommen.
• Durch Ereignisse höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind in dem Fall auch berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Gleichrangig mit höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse. Das gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung.
• Der Kunde hat uns im Falle von Lieferverzug eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten- auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten- soweit sie auf die Fertigstellung bzw. Ablieferung der bestellten Ware von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen bzw. Teilen.
• Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zulässig.
7. Rücknahme
• Die Rücknahme von Material aus einer Lieferung ist ausgeschlossen. Andere Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
8. Haftung
• Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Ausschluss der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Wenn wir haften, ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
• Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung gelten nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Sach- und Personenschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
9. Gewährleistung
• Soweit nichts anderes vereinbart, geben wir auf die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung, die vom Hersteller vorgegeben sind. Sie reicht bei den Produkten bis zu 25 Jahren und beginnt nach Lieferung bzw. Inbetriebnahme der Anlage durch uns oder von uns beauftragte Dritte.
• Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Es bleibt uns vorbehalten und berechtigt nicht zu einer Mängelrüge, wenn Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung von uns vorgenommen werden, die der Verbesserung und/oder Weiterentwicklung dienen.
• Für die von uns gelieferten Produkte übernehmen wir die Gewährleistung, in dem wir alle Teile, die nachweisbar mit einem Materialfehler behaftet sind oder durch fehlerhafte Ausführung schadhaft werden, nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder ersetzen. Weitergehende Ansprüche, wie Haftung für Folgeschäden, Nichterfüllung und Verzug sowie Wandlung, Minderung, Schadenersatz (z.B. Ein- und Ausbaukosten, Fahrtkosten) oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
• Für die im Rahmen der Gewährleistung gelieferten Ersatzteile oder vorgenommenen Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Zeit ist aber auf die Gewährleistungszeit des ursprünglichen Liefergegenstandes begrenzt. Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zu unserem Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitigen und ausreichend vorgebrachten Mängelrüge. Mängel können nur durch uns oder durch von uns beauftragte Personen anerkannt werden.
• Für, von uns auf Wunsch des Kunden erbrachte Planungsleistungen wird nur insoweit Haftung übernommen, dass wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungsleistungen nach unserer Wahl berichtigen oder neue erbringen. Wenn kein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde, ist jede weitere Haftung für unsere Planungsleistungen ausgeschlossen.
• Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich bekanntzugeben. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängel behaftet, die seinen Wert nicht oder die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel innerhalb angemessener Frist kostenlos nachbessern oder durch Ersatzlieferung beseitigen. Der Kunde hat uns dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
• Bei Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie bei unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anlage oder bei Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels erlischt die Gewährleistung.
• Werden Teile mit unserer Zustimmung ausgebaut, für die Gewährleistung beantragt wird, sind sie kostenfrei an uns zu senden. Austauschteile gehen in unser Eigentum über.
10. Gerichtsstand und Rechtswahl
• Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.
• Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbezeichnungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Kaufrechts des Haager Abkommens von 1964 und des Wiener CISG-Abkommens vom 11.4. 1980 ist ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel
• Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.